»1. Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch dann ein, wenn das streitige Vorhaben der Errichtung eines Discount-Marktes nur teilweise (hier 109 qm von 692 qm) im allgemeinen Wohngebiet liegt.2. Zum Nachbarschutz gegen einen Discount-Markt, der wegen seines Einzugsbereichs und der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.2 BauNVO dient.«