BVerwG - Beschluss vom 17.12.2004
4 B 84.04
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 4.02

Gebietsbezogenheit einer Erhaltungssatzung

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 4 B 84.04

DRsp Nr. 2005/1508

Gebietsbezogenheit einer Erhaltungssatzung

1. Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. 2. Nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Regelung dient somit städtebaulichen Zwecken. Sie ergänzt die zivilrechtlichen Regelungen zum Mieterschutz; dies ändert indes nichts an ihrer allein städtebaulichen Zielrichtung.