OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.12.2003
1 ME 302/03
Normen:
BauNVO (1990) § 1 Abs. 4 ; BauNVO (1968) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 798
NVwZ 2004, 1010

Gebietscharakter, Wandel des; Gebietserhaltungsanspruch; Nachbarschutz; Nutzungsart

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 1 ME 302/03

DRsp Nr. 2008/935

Gebietscharakter, Wandel des; Gebietserhaltungsanspruch; Nachbarschutz; Nutzungsart

»Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.«

Normenkette:

BauNVO (1990) § 1 Abs. 4 ; BauNVO (1968) § 8 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks Karlsruher Straße 2 B und möchte die Errichtung eines Einzelhandelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² auf dem östlich benachbarten Grundstück Karlsruher Straße 2 A mit der Begründung verhindern, das widerspreche den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 685. Dieser wurde am 6. Oktober 1976 bekannt gemacht und setzt für das Grundstück der Antragstellerin sowie das Baugrundstück Gewerbegebiet mit Einschränkungen fest. Für den östlichen Teil des Baugrundstücks gilt § 3 der textlichen Festsetzungen, der folgenden Wortlaut hat:

"Das Gewerbegebiet entlang der Karlsruher Straße ist gegliedert.

Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

Ausnahmsweise können zugelassen werden