OVG Bremen - Beschluss vom 05.09.2006
1 B 285/06
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BimSchG § 50; TA Lärm Nr. 7.4;
Fundstellen:
BauR 2007, 757
BRS 70 Nr. 162
NordÖR 2006, 494
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1511/06

Gebietsüberschreitender Nachbarschutz bei rechtswidriger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und von Stellplätzen

OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 1 B 285/06

DRsp Nr. 2009/18677

Gebietsüberschreitender Nachbarschutz bei rechtswidriger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und von Stellplätzen

Zu den Voraussetzungen eines gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes gegen eine Baugenehmigung, die unter rechtswidriger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (hier: Mischgebiet) die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und die Anlage von mehr als 100 Stellplätzen zulässt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 02.08.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BimSchG § 50; TA Lärm Nr. 7.4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines A.-Marktes.