OVG Berlin - Beschluß vom 16.05.2000
2 S 1.00
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3, § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 451
DVBl 2000, 1367
DÖV 2001, 261
NJW 2001, 3068
UPR 2001, 79

Gebot der Rücksichtnahme bei Errichtung eines Einkaufszentrums in einem beschränkten Arbeitsgebiet; Bestimmung des maßgeblichen Zwischenwertes nach TA-Lärm 1998)

OVG Berlin, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 2 S 1.00

DRsp Nr. 2001/5046

Gebot der Rücksichtnahme bei Errichtung eines Einkaufszentrums in einem beschränkten Arbeitsgebiet; Bestimmung des maßgeblichen Zwischenwertes nach TA-Lärm 1998)

»1. Die Errichtung eines Einkaufszentrums mit großflächigem Einzelhandel (Geschoßfläche 6000 qm) sowie Büroflächen (1900 qm) in einem beschränkten Arbeitsgebiet (Gewerbegebiet) des übergeleiteten Rechts kann, unabhängig von der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO, gegen das in § 7 Nr. 5 BO 58 (§ 15 BauNVO) enthaltene, gebietsübergreifende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn die Ausfahrt für den Kunden-, Liefer- und Entsorgungsverkehr des gesamten Betriebes direkt gegenüber von Wohnhäusern in einem schutzwürdigen allgemeinen Wohngebiet liegt. 2. Bei der Prüfung der Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann es auch von Bedeutung sein, ob die Baugenehmigung für das von den Nachbarn beanstandete Vorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes steht oder umfassende Befreiungen, z.B. vom Maß der baulichen Nutzung (hier: BMZ von 2,4 auf 3,6 und GRZ von 0,4 auf 0,61) erteilt worden sind.