OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.06.2006
9 LA 113/04
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; NSpielplG § 2 Abs. 2 ; NSpielplG § 2 Abs. 3 ; NSpielplG § 2 Abs. 3 Satz 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3371
NVwZ 2006, 1199
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 387/02

Gebot der Rücksichtnahme, Immissionen, Kinder, Lärm, Lärmbelästigung, Nachbar, Nutzung, mißbräuchliche Rücksichtnahme, Rücksichtnahmegebot, Spielplatz

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 9 LA 113/04

DRsp Nr. 2008/2623

Gebot der Rücksichtnahme, Immissionen, Kinder, Lärm, Lärmbelästigung, Nachbar, Nutzung, mißbräuchliche Rücksichtnahme, Rücksichtnahmegebot, Spielplatz

»Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar.«

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; NSpielplG § 2 Abs. 2 ; NSpielplG § 2 Abs. 3 ; NSpielplG § 2 Abs. 3 Satz 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die von einem benachbarten Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen.

Südlich ihres in ihrem Miteigentum stehenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten 813 m² großen Grundstücks, für das der Bebauungsplan "C. (D.)" die Festsetzung für ein allgemeines Wohngebiet trifft, befindet sich unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück E. zur Größe von 7.575 m² ein von der Beklagten mit Baugenehmigung vom 18. März 2002 errichteter öffentlicher Spielplatz. Der in eine Grünfläche eingebettete Spielplatz ist durch einen Hauptspielbereich von etwa 1.475 m² und durch um dieses Zentrum herum gruppierte Spielangebote gekennzeichnet. Der Bebauungsplan weist für das Flurstück E. die Planzeichen "öffentliche Gartenfläche" und "öffentlicher Spielplatz" aus.