Die Kläger wenden sich gegen die von einem benachbarten Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen.
Südlich ihres in ihrem Miteigentum stehenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten 813 m² großen Grundstücks, für das der Bebauungsplan "C. (D.)" die Festsetzung für ein allgemeines Wohngebiet trifft, befindet sich unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück E. zur Größe von 7.575 m² ein von der Beklagten mit Baugenehmigung vom 18. März 2002 errichteter öffentlicher Spielplatz. Der in eine Grünfläche eingebettete Spielplatz ist durch einen Hauptspielbereich von etwa 1.475 m² und durch um dieses Zentrum herum gruppierte Spielangebote gekennzeichnet. Der Bebauungsplan weist für das Flurstück E. die Planzeichen "öffentliche Gartenfläche" und "öffentlicher Spielplatz" aus.
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