I.
Die Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage.
Mit Schreiben vom 23. November 2000 stellte die Klägerin zu 1 Bauvoranfragen für die Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf den Flurstücken Nrn. 1735, 1768 und 1794 der Gemarkung A.; die Gesamthöhe der jeweiligen Anlage sollte 100 m nicht überschreiten. Die Baugrundstücke liegen ca. 300 m östlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes Q. Berg, den der Beigeladene zu 2 seit 1963 aufgrund luftverkehrsrechtlicher Genehmigung betreibt.
Die Beklagte lehnte die Bauvoranfragen ab, unter anderem weil der Beigeladene zu 3 geltend gemacht hatte, dass die Windkraftanlagen den Flugbetrieb am Segelfluggelände gefährden würden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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