BVerwG - Urteil vom 18.11.2004
4 C 1.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ; LuftVG § 12 § 17 § 19 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1138
DVBl 2005, 702
NVwZ 2005, 328
NuR 2005, 248
NuR 2005, 583
UPR 2005, 150
ZUR 2005, 218
ZfBR 2005, 275
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10814/03
VG Neustadt a.d.W., vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 682/02

Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände; luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Bauschutzbereich; Entschädigung; Priorität

BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 4 C 1.04

DRsp Nr. 2004/20564

Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände; luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Bauschutzbereich; Entschädigung; Priorität

»Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ; LuftVG § 12 § 17 § 19 Abs. 1, 5 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage.

Mit Schreiben vom 23. November 2000 stellte die Klägerin zu 1 Bauvoranfragen für die Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf den Flurstücken Nrn. 1735, 1768 und 1794 der Gemarkung A.; die Gesamthöhe der jeweiligen Anlage sollte 100 m nicht überschreiten. Die Baugrundstücke liegen ca. 300 m östlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes Q. Berg, den der Beigeladene zu 2 seit 1963 aufgrund luftverkehrsrechtlicher Genehmigung betreibt.

Die Beklagte lehnte die Bauvoranfragen ab, unter anderem weil der Beigeladene zu 3 geltend gemacht hatte, dass die Windkraftanlagen den Flugbetrieb am Segelfluggelände gefährden würden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.