Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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