OLG Naumburg - Beschluss vom 06.07.2012
12 W 32/11
Normen:
ZPO § 254; GKG § 40; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 234/10

Gebührenstreitwert einer Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 12 W 32/11

DRsp Nr. 2012/18990

Gebührenstreitwert einer Stufenklage

Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 254; GKG § 40; GKG § 44;

Gründe:

Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 32 Abs. 2 S.1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.