OLG München - Beschluss vom 23.10.2018
32 W 1603/18 WEG
Normen:
ZPO § 9; GKG § 49a;
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 332/17 WEG
LG München I, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 4634/18 WEG

Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren betreffend eine WohnungseigentumssacheStreitwert bei einer Streitigkeit um die Vermietung von Sondereigentum durch einen Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 32 W 1603/18 WEG

DRsp Nr. 2019/3392

Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren betreffend eine Wohnungseigentumssache Streitwert bei einer Streitigkeit um die Vermietung von Sondereigentum durch einen Wohnungseigentümer

1. In Wohnungseigentumssachen ist der Gebührenstreitwert auch in der Berufung nach § 49a GKG zu berechnen. Ausgangspunkt sind die Klageanträge jedoch gemäß § 47 Abs. 1 GKG nur, soweit sie in der Berufung noch verfolgt werden.2. Soweit § 49a GKG auf das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen abstellt, ist dieses Interesse auf Grundlage der allgemeinen Wertvorschriften in den §§ 3 - 9 ZPO zu bemessen.3. Das Interesse an der Vermietung einer Sondereigentumseinheit oder einer Sondernutzungsfläche durch einen Wohnungseigentümer ist gemäß § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der konkret zu erzielenden Miete zu bewerten, sofern nicht eine kürzere Mietdauer vereinbart wurde oder werden sollte oder sofern als Nachteil nicht nur die Differenz zu einer niedrigeren Miete vorgetragen wird.4. Ist nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer Verringerung der Werte ihrer Sondereigentumseinheiten führt, kann deren Interesse mit € 5.000,00 als Regelstreitwert bemessen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2018, Az. 1 S 4634/18 WEG, wird zurückgewiesen.