BVerwG - Beschluss vom 04.12.2018
4 B 3.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1457/17

Gefahr erheblicher Geruchsbelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft; Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 4 B 3.18

DRsp Nr. 2019/1609

Gefahr erheblicher Geruchsbelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft; Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,