Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens; Erklärungspflicht der Genehmigungsbehörde
BVerwG, Beschluß vom 22.03.1972 - Aktenzeichen IV B 86.71
DRsp Nr. 2009/19909
Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens; Erklärungspflicht der Genehmigungsbehörde
1. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG stellt für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Auflassung darauf ab, ob "sie nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes zum Zwecke der Bebauung ... vorgenommen wird". Einem solchen Bebauungszweck steht gleich, daß nicht ein neues Vorhaben errichtet, sondern ein bereits vorhandenes, aber formell baurechtswidriges Bauwerk übernommen werden soll.2. Ein Genehmigungsbedürfnis besteht aber auch in diesem Falle nur, wenn sich das Vorhandensein und die Tatsache der Übernahme des Bauwerks aus dem Verpflichtungsgeschäft ergibt, also auch dies als Teil des zur Genehmigung gestellten Rechtsvorganges eindeutig offengelegt wird.3. Unterläßt der Antragsteller die Offenlegung, so hat das zur Folge, daß das vorhandene Bauwerk und sein Schicksal nicht zu einem Teil des Verfahrensgegenstandes werden. Damit fehlt es zugleich an jeder Grundlage für eine Pflicht der Behörde, in dieser Richtung, dh zu diesen den Verfahrensgegenstand überschreitenden Fragen, von sich aus irgendwelche Erklärungen abzugeben.
Normenkette:
BBauG § 19;
Gründe:
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