VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2006
5 S 330/06
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 57 Abs. 1; LBOVVO § 15;
Fundstellen:
BauR 2007, 1378
BRS 70 Nr. 88
DÖV 2007, 806
VBlBW 2007, 305
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 955/05

Gegenstand eines Bauvorbescheids; Bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 5 S 330/06

DRsp Nr. 2008/7953

Gegenstand eines Bauvorbescheids; Bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns

1. Die Frage, ob ein Grundstück oder eine Teilfläche eines Grundstücks im Innenbereich oder im Außenbereich liegt, kann allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns auf der Insel Reichenau.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.