ArbG Berlin, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 12308/20
Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKGBildung eines Gesamtgegenstandswerts nach Bewertung der einzelnen AnträgeZusammenrechnung von KündigungsschutzanträgenKostenrechtliche Betrachtung eines Auflösungsvergleichs mit mehreren BeendigungstatbeständenBewertung eines Beendigungsvergleichs ohne begleitende Leistungen des Arbeitgebers
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6221/21
DRsp Nr. 2023/7277
"Gegenstand" i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKGBildung eines Gesamtgegenstandswerts nach Bewertung der einzelnen AnträgeZusammenrechnung von KündigungsschutzanträgenKostenrechtliche Betrachtung eines Auflösungsvergleichs mit mehreren BeendigungstatbeständenBewertung eines Beendigungsvergleichs ohne begleitende Leistungen des Arbeitgebers
1. Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind.2. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Kündigungsschutzanträge zusammenzurechnen sind, kommt es darauf an, ob und inwieweit über sie entschieden worden ist oder sie Gegenstand eines Vergleichs geworden sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit wirtschaftlich derselbe Streitgegenstand betroffen ist.
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