OLG München - Beschluss vom 07.02.2018
13 W 101/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 2375/04

Gegenstandswert der Vollstreckung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung eines Bauträgers, den Urkundsnotar anzuweisen, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen

OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 13 W 101/18

DRsp Nr. 2018/11606

Gegenstandswert der Vollstreckung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung eines Bauträgers, den Urkundsnotar anzuweisen, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen

1. Der Gegenstandswert der Vollstreckung der Verpflichtung eines Bauträgers, den Urkundsnotar nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate anzuweisen, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen, richtet sich nach dem Wert des Eigentums insgesamt und nicht nur nach der Höhe der letzten Kaufpreisrate. 2. Im Falle der Streitwertbeschwerde gem. § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio inpeos, da eine Möglichkeit der Änderung des Gegenstandswerts von Amts wegen nicht besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az. 54 O 2375/04, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; GKG § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Landgericht.

Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag vom 26.01.2001 (Anlage K 1).