BayObLG - Beschluss vom 25.06.2003
Verg 9/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 12a ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern - 320.VK-3194-07/03 - 14.05.2003,

Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen Verg 9/03

DRsp Nr. 2003/10896

Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer

»Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) mit 5 % der Brutto-Auftrags- oder Angebotssumme anzunehmen (siehe schon BayObLG Beschluss vom 28.9.2001 Verg 13/01).«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 12a ;

Gründe:

I.

In einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Nb. war die Antragstellerin mit ihrem Antrag, die Vergabestelle zu verpflichten, ein Angebot der Beigeladenen nicht zu werten, erfolgreich. Nach dem nicht angefochtenen Beschluss der Vergabekammer vom 20.3.2003 hat die Vergabestelle als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin notwendig war.