LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2018
4 Ta 181/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1316/17

Gegenstandswert einer Klage gegen eine unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 181/18

DRsp Nr. 2018/6632

Gegenstandswert einer Klage gegen eine unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung

Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.03.2018 - 4 Ta 181/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

I.