OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2018
7 W 9/18
Normen:
GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 4; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 60/17

Gegenstandswert eines Abfindungsvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 7 W 9/18

DRsp Nr. 2018/8543

Gegenstandswert eines Abfindungsvergleichs

Bei einem Abfindungsvergleich richtet sich der Gegenstandswert des Vergleichs danach, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen werden. Es kommt nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an. Wenn mit einem Feststellungsantrag die Feststellung beantragt wird, dass zukünftig wiederkehrende Leistungen (hier: monatliche Verletztenrente) zu erbringen sind, ist die im Gesetz geregelte Streitwertbegrenzung bei wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, unabhängig davon, was die Parteien insoweit für eine Zahlung als Abfindung vereinbaren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.3.2018 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 6 O 60/17) mit Beschluss vom 12.12.2017 in Verbindung mit Beschluss vom 14.3.2018 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.4.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 4; ZPO § 9;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, soweit der Vergleichswert betroffen ist.