OLG München - Beschluss vom 12.09.2018
34 Wx 283/18 Kost
Normen:
BauGB § 35; GNotKG § 46;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 88
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 31.07.2018

Gegenstandswert eines Eigentumsumschreibungsantrags

OLG München, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 283/18 Kost

DRsp Nr. 2018/14431

Gegenstandswert eines Eigentumsumschreibungsantrags

Zur Bewertung eines im Außenbereich liegenden, tatsächlich bebauten und zu Wohnzwecken baulich genutzten Grundstücks (sog. "faktisches Bauland") unter Heranziehung der Bodenrichtwerte für Bauland.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 31. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BauGB § 35; GNotKG § 46;

Gründe

I.

Gemäß Überlassungsvertrag vom 22.11.2017 übertrug der Vater der Beteiligten zu 1 auf diese seinen Miteigentumsanteil von 6/10 an Grundbesitz, der im Grundbuch wie folgt beschrieben ist:

Flst. Nr. ... ... Gebäude- und Freifläche zu 1.743 qm,

Flst. Nr. ... ... Landwirtschaftsfläche zu 4.471 qm.

Die Grundstücke, an denen die Beteiligte zu 1 als bisherige Miteigentümerin zu 4/10 durch die Übertragung Alleineigentum erwirbt, liegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Zum erstgenannten Grundstück stellten die Urkundsbeteiligten fest (Ziff. II des Vertrags), dass nur eine Teilfläche von 925 qm Baufläche sei, während es sich bei der Restfläche um Grünland handele. Sie stellten weiter fest, dass der Anbau an das bestehende Gebäude bereits auf Kosten des Erwerbers, also der Beteiligten zu 1, durchgeführt werden wird.