LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.10.2018
4 Ta 120/18
Normen:
GKG § 63; GKG § 68; RVG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 7/18

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Durchsetzung der Teilnahme einer Arbeitnehmerin an einem betrieblichen Sommerfest

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 120/18

DRsp Nr. 2019/5454

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Durchsetzung der Teilnahme einer Arbeitnehmerin an einem betrieblichen Sommerfest

Der Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Durchsetzung der Teilnahme einer Arbeitnehmerin an einem betrieblichen Sommerfest bemisst sich nach einem Tagesverdienst der Arbeitnehmerin.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 17.08.2018, Az.: 2 Ga 7/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 68; RVG § 23;

Gründe:

I.

Die bei der Verfügungsbeklagten gegen ein Bruttomonatseinkommen von zuletzt ca. EUR 6.100,-- beschäftigte Verfügungsklägerin hat wegen ihrer Freistellung ab dem 20.03.2018 beim Arbeitsgericht Bamberg Klage auf tatsächliche Beschäftigung erhoben, Az.: 1 Ca 408/18.

Mit Antragsschrift vom 13.07.2018 begehrt sie Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, ihr die Teilnahme an dem am 17.08.2018 stattfindenden betrieblichen Sommerfest zu ermöglichen.

Nach Absage des geplanten Sommerfestes haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 17.08.2018 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf EUR 300,-- festgesetzt und sich hierbei am Tagesverdienst der Verfügungsklägerin orientiert.