LAG Köln - Beschluss vom 28.03.2018
2 Ta 42/18
Normen:
i. V. m § 23 RVG; GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6859/17

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bei Vereinbarung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 42/18

DRsp Nr. 2018/5321

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bei Vereinbarung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Regeln die Parteien im Vergleich eines Kündigungsschutzverfahrens den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ist hiermit regelmäßig kein Mehrwert für den hilfsweise angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag angefallen. Eine Beschäftigung bis zur Rechtskraft kommt nicht in Frage, da das Verfahren mit der Feststellung des Vergleichs endet. Die Beschäftigung im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis, ist nicht vom Hilfsantrag erfasst und regelmäßig auch nicht außergerichtlich streitig. Anders kann dies nur sein, wenn gleichzeitig die Art der Beschäftigung streitig ist und geregelt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbe- vollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungs- beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2018 - Az. 5 Ca 6859/17 - wird zurückgewiesen

Normenkette:

i. V. m § 23 RVG; GKG § 45;

Gründe