LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.12.2012
1 Ta 233/12
Normen:
ZPO § 5; GKG § 39; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 930/12

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich mit Anspruch auf Endzeugnis bei beantragtem Zwischenzeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 233/12

DRsp Nr. 2013/620

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich mit Anspruch auf Endzeugnis bei beantragtem Zwischenzeugnis

1. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen anhängigen Anträgen im selben Verfahren sind § 5 ZPO und § 39 GKG reduzierend auszulegen; wirtschaftliche Identität wird angenommen, wenn ein Antrag in dem anderen teilweise oder völlig enthalten ist. 2. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor; es greift das (sogenannte) Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität ein. 3. Hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage zunächst unter der Prämisse, dass nach ihrer Auffassung das Arbeitsverhältnis fortbesteht, nur ein Zwischenzeugnis verlangt, und sich nach Einigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege mit der Arbeitgeberin auf die Erteilung eines Endzeugnisses verständigt, rechtfertigt die insoweit titulierte Gesamtbewertung "Sehr gut" keine Erhöhung des Gegenstandswerts, wenn es sich ausweislich des Inhalts des Vergleiches um identische Zeugnisse handelt und die Arbeitnehmerin ein Zwischenzeugnis nicht mehr verlangt; somit sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sondern insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen.

Tenor