LAG Hamm - Beschluss vom 11.12.2006
10 Ta 621/06
Normen:
BetrVG § 9 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 35/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Statusfragen zahlreicher Beschäftigter

LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 621/06

DRsp Nr. 2007/891

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Statusfragen zahlreicher Beschäftigter

Geht es innerhalb einverständlich gebildeter Gruppen um die Klärung des Arbeitnehmerstatus ohne spezifische Einzelfallerwägungen, ist es bei der Bemessung des Gegenstandswertes gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jedes einzelnen Statusverfahrens typisierend festzulegen; auf diese Weise gelangt man zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung, wobei für das erste Statusverfahren der volle Wert und für die weiteren Verfahren jeweils 25 % des Ausgangswertes festzusetzen sind.

Normenkette:

BetrVG § 9 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat mit seinem Antragsschriftsatz vom 07.02.2006 die Feststellung begehrt, dass insgesamt 80 intern vom Arbeitgeber als "ehrenamtliche Mitarbeiterinnen" bezeichnete Personen Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG sind. Im Laufe des Verfahrens wurden vom Arbeitsgericht in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, anknüpfend an die jeweiligen Tätigkeiten der genannten Personen in verschiedenen Einrichtungen, mehrere Gruppen gebildet; für jede Gruppe sollte zunächst eine Entscheidung im Verfahren des "Gruppenführers" herbeigeführt werden.