LAG Hamm - Beschluss vom 14.12.2006
10 Ta 724/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 (1) BVGa 3/06 - 13.10.2006,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassung des Einsatzes einer Kameraüberwachungsanlage - keine Ermäßigung des Regelwertes im Verfahren um Erfüllungsverfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 724/06

DRsp Nr. 2007/890

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassung des Einsatzes einer Kameraüberwachungsanlage - keine Ermäßigung des Regelwertes im Verfahren um Erfüllungsverfügung

1. Sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch (Erfüllungsverfügung), ist bei der Berechnung des Gegenstandswertes ein Abzug gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. 2. Soll nach den vom Betriebsrat in beiden Instanzen gestellten Anträgen eine Kameraüberwachung vollständig gestoppt werden, wird trotz anhängigem Hauptverfahren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine vorläufige oder einstweilige Regelung für einen bestimmten Zeitraum begehrt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz einer Kameraüberwachungsanlage zu unterlassen. Das gleiche Begehren verfolgte der Betriebsrat im Hauptverfahren 3 BV 39/06 Arbeitsgericht Detmold.