LAG Hamm - Beschluss vom 18.10.2006
10 Ta 643/06
Normen:
ArbGG § 98 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle - Erhöhung nur bei tatsächlichem Streit über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer

LAG Hamm, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 643/06

DRsp Nr. 2007/921

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle - Erhöhung nur bei tatsächlichem Streit über die Person des Vorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer

1. Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 EUR zu bewerten. 2. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird; das ist dann nicht der Fall, wenn die Beteiligten in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Meinungsverschiedenheiten über angelaufene Akkorde" verlangt. Mit dem am 22.06.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren sollte zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm S3xxxxx bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite auf drei festgesetzt werden.

Im Anhörungstermin vom 04.07.2006 haben die Beteiligten das Beschlussverfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.