Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den wert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck gebrachten Interesse des Antragstellers an der erstrebten Beweissicherung bemessen.