OLG Koblenz - Beschluss vom 29.06.2000
15 W 375/00
Normen:
GKG (1975) § 12 ; GKG (2004) § 48 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 109
BauR 2001, 1003 (Ls)
MDR 2001, 356
OLGReport-Koblenz 2000, 566
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 31/98

Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 15 W 375/00

DRsp Nr. 2000/9319

Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren

»In einem selbständigen Beweisverfahren auf Feststellung von Baumängeln und der für die Beseitigung erforderlichen Kosten (oder der Minderung) bemisst sich der Streitwert (Hauptsacheinteresse) nicht nach dem von dem Gutachter niedriger als vom Antragsteller festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand (so OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 1. 9. 1999 12 W 1213/99), sondern nach dem aus den Angaben in der Antragsschrift erkennbaren Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung (ebenso OLG Koblenz, 1. Zivilsenat, BauR 1998, 593; 5. Zivilsenat, BauR 1993, 250, und 3. Zivilsenat, Beschluss vom 3. 1. 2000 - 3 W 829/99).«

Normenkette:

GKG (1975) § 12 ; GKG (2004) § 48 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den wert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck gebrachten Interesse des Antragstellers an der erstrebten Beweissicherung bemessen.