OLG Braunschweig, Beschluß vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 53/00
DRsp Nr. 2001/14067
Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren
Der Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln richtet sich nach den nachvollziehbar dargelegten Mängelbeseitigungskosten.