OLG Braunschweig - Beschluß vom 31.10.2000
8 W 53/00
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1145

Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Braunschweig, Beschluß vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 53/00

DRsp Nr. 2001/14067

Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren

Der Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln richtet sich nach den nachvollziehbar dargelegten Mängelbeseitigungskosten.

Normenkette:

ZPO § 485 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1145