I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juli 2006 -
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus den notariellen Urkunden des Notars Manfred P., L.-Str., V. vom 15.06.2000, UR.-Nr. 648/2000 mit Vollstreckungsklausel und aus der notariellen Urkunde des vorbezeichneten Notars vom 02.08.1999, UR.- Nr. 987/1999 mit der Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die dem Beklagten zur Last fallen, werden die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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