OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.2007
8 U 175/06
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 829;
Fundstellen:
BauR 2009, 134
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 69/06

Gegner der Vollstreckungsgegenklage bei Titelumschreibung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 8 U 175/06

DRsp Nr. 2009/26556

Gegner der Vollstreckungsgegenklage bei Titelumschreibung

1. Nach Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers ist eine Vollstreckungsgegenklage gegen diesen und nicht gegen den im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger zu richten. 2. Eine Vollstreckungsstandschaft des Zedenten für den Zessionar ist unzulässig (BGH - V ZR 218/83 - 6. 20.10.1984), so dass der Gläubiger nicht mehr zur Vollstreckung berechtigt ist, wenn er die titulierte Forderung noch vor der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots abgetreten hat.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juli 2006 - 8 O 69/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus den notariellen Urkunden des Notars Manfred P., L.-Str., V. vom 15.06.2000, UR.-Nr. 648/2000 mit Vollstreckungsklausel und aus der notariellen Urkunde des vorbezeichneten Notars vom 02.08.1999, UR.- Nr. 987/1999 mit der Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die dem Beklagten zur Last fallen, werden die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.