BayObLG - Beschluß vom 21.09.2000
2Z BR 12/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 48
Vorinstanzen:
LG München I -- 1 T 7584/99 ,
AG München 484 UR II 814/98 ,

Gehrecht und Überquerungsrecht auf dem Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 12/00

DRsp Nr. 2000/9496

Gehrecht und Überquerungsrecht auf dem Gemeinschaftseigentum

»1. Ist im Aufteilungsplan und in den Bauplänen zur Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück die Errichtung einer Mauer vorgesehen, kann ein Verzicht auf Einfriedung darin gesehen werden, dass den Eigentümern des einen Grundstücks ein Gehrecht auf dem anderen Grundstück eingeräumt wird.2. Steht der Müllraum einer Wohnanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, kann dieser einen Teil des Müllraums an die Wohnungseigentümer einer benachbarten Wohnanlage vermieten und diesen dadurch grundsätzlich das Recht übertragen, Gemeinschaftseigentum zu überqueren, um zu dem Müllraum zu gelangen. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe

I.