Geltendmachung der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage; Rechte des Käufers bei vormerkungswidriger Belastung des verkauften Grundstücks
BGH, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen V ZR 341/02
DRsp Nr. 2004/1050
Geltendmachung der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage; Rechte des Käufers bei vormerkungswidriger Belastung des verkauften Grundstücks
»1. Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1ZPO geltend gemacht werden.2. Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320BGB) entgegenzuhalten.3. Die Einrede des § 320BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.«