VGH Hessen - Beschluss vom 15.11.2006
3 UZ 634/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 759
BRS 70 Nr. 102
ESVGH 2007, 112
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 5866/04

Geltendmachung der Rechtsverletzung einer Gemeinde nach Ersetzung des Einvernehmens [§ 36 BauGB]

VGH Hessen, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 3 UZ 634/06

DRsp Nr. 2009/18686

Geltendmachung der Rechtsverletzung einer Gemeinde nach Ersetzung des Einvernehmens [§ 36 BauGB]

1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist. 2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 - 4 E 5866/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe: