BFH - Beschluss vom 22.10.2018
II B 39/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; ZPO § 41 Nr. 6; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1, § 66; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 518 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 13
BB 2019, 857
BFH/NV 2019, 116
ZEV 2019, 45
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1190/17

Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Richters am Finanzgericht im RevisionsverfahrenZulässigkeit der Mitwirkung eines zuvor mit Befangenheitsgesuchen befassten Richters

BFH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen II B 39/18

DRsp Nr. 2018/18523

Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Richters am Finanzgericht im Revisionsverfahren Zulässigkeit der Mitwirkung eines zuvor mit Befangenheitsgesuchen befassten Richters

1. NV: War der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolglos, kann ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. 2. NV: Ein Richter ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er zuvor über einen Ablehnungsantrag gegen die ebenfalls an der abschließenden Entscheidung beteiligten Richter mitgewirkt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2018 2 K 1190/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; ZPO § 41 Nr. 6; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1, § 66; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 518 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu einem Drittel Miterbe nach dem am 7. März 2002 verstorbenen Erblasser (E).