Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.01.2002, Az. 4 U 281/00 sowie aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.01.2010 vor dem Landgericht Amberg, Az. 12 O 1024/08.
1. 2. 1. 2. 3.
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