Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ohne Fristsetzung
BGH, vom 10.06.1974 - Aktenzeichen VII ZR 4/73
DRsp Nr. 1996/14861
Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ohne Fristsetzung
Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung den Kostenerstattungsanspruch (hier: § 13 Nr. 5 Abs. 2VOB/B) geltend machen, wenn er mit gutem Grund das Vertrauen zum Auftragnehmer verloren hat oder befürchten muß, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen. Dem steht es gleich, wenn diese Voraussetzung zwar erst nach Fristsetzung, aber vor Fristablauf eintritt. Auch dann wäre es sinnlos, den Auftraggeber zu zwingen, erst das Ende der Frist abzuwarten.