OLG Köln - Urteil vom 14.11.2018
11 U 71/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 291/16

Geltendmachung des Werklohnanspruchs für ein Video anlässlich eines Firmenjubiläums bei Fertigstellung nach der Veranstaltung

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 71/18

DRsp Nr. 2018/18064

Geltendmachung des Werklohnanspruchs für ein Video anlässlich eines Firmenjubiläums bei Fertigstellung nach der Veranstaltung

1. Soll ein herzustellender Videoclip auf einem Firmenjubiläum gezeigt werden und darf er auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden, so handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft, dessen Erfüllung mit Ablauf des vereinbarten Datums unmöglich wird. 2. Nach Ablauf des vereinbarten Datums kann der Werklohnanspruch auch ohne rechtsgeschäftliche Abnahme geltend gemacht werden. 3. Auch wenn die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden ist, so bestellt der Hersteller gem. § 326 Abs. 2 BGB seinen Vergütungsanspruch, wenn der Besteller Änderungswünsche nicht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch die Erstellung eines abnahmefähigen Videos innerhalb der Leistungszeit vereitelt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 291/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.