OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2004
I-5 U 60/01
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ; VOB/B § 2 Nr. 7 S. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ; BauO Sachsen-Anhalt § 41 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 4 ; BGB § 270 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 2 ; BGB § 669 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1630
NJW-RR 2004, 1540
OLGReport-Düsseldorf 2004, 399
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.04.2001

Geltendmachung einer Restwerklohnforderung aus einem Generalunternehmervertrag sowie Kostenerstattung für Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen I-5 U 60/01

DRsp Nr. 2004/13611

Geltendmachung einer Restwerklohnforderung aus einem Generalunternehmervertrag sowie Kostenerstattung für Mängelbeseitigung

1. Bei einem Generalunternehmervertrag in der Form eines "General-Pauschalvertrages" werden die geschuldeten und mit dem Pauschalpreis abgegoltenen Leistungen nicht in allen Einzelheiten (im Detail) festgelegt, sondern funktional beschrieben. 2. Bei einem solchen Vertrag sind zum Pauschalpreis diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werkes in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Die Ausführung von Leistungen, die bewußt nicht vorgesehen sind, kann der Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangen. 3. Macht der Auftragnehmer derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, so hat er darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind. 4. Zum Umfang des Anspruchs auf Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an den Vorwandkonstruktionen der bestellten Häuser

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ; VOB/B § 2 Nr. 7 S. 4 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ; BauO Sachsen-Anhalt § 41 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 4 ; BGB § 270 Abs. 1 ; BGB § 270 Abs. 2 ; BGB § 669 ;

Entscheidungsgründe: