OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 9 U 92/97
DRsp Nr. 2000/5404
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Beseitigung gerügter Mängel mehr, wenn er den Vertrag gekündigt hat verbunden mit einem an den Unternehmer gerichteten Baustellenverbot. Insoweit besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln des hergestellten Werks.