I. Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft, die als Generalunternehmerin mit der Ausführung der Stahlbau- und Fassadenarbeiten bei Errichtung eines Neubaus für die E. Q. AG (R.) in C. beauftragt war. Wegen der Größe und Komplexität des Vorhabens kam es während der Errichtung zu erheblichen Verzögerungen, weshalb die Parteien im Verlauf der Bauausführung am 14.02.2002 und am 28.06.2002 zwei Änderungsvereinbarungen schlossen, die vor allem Beschleunigungsmaßnahmen betrafen und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
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