OLG Köln - Urteil vom 18.08.2005
7 U 129/04
Normen:
BGB § 241 ; ZPO § 592 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1143
NZBau 2006, 272
NZBau 2006, 45
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 410/03

Geltendmachung von Ansprüchen aus Abschlagsrechnungen nach Erteilung der Schlussrechnung

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 7 U 129/04

DRsp Nr. 2006/7568

Geltendmachung von Ansprüchen aus Abschlagsrechnungen nach Erteilung der Schlussrechnung

1. Zumindest bei einem großen Bauvorhaben mit zahlreichen Subunternehmern erlischt der Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht dadurch, dass inzwischen Schlussrechnungsreife eingetreten ist und die Schlussrechnung auch erteilt wurde.2. Haben die Parteien eines Bauvertrages in einer Änderungsvereinbarung verabredet, dass der Auftragnehmer Maßnahmen treffen soll, die der Beschleunigung des Baus dienen, sind die einzelnen Maßnahmen aber offen geblieben, so wird die hierfür vereinbarte Vergütung fällig, wenn der Unternehmer sinnvolle Beschleunigungsmaßnahmen wie etwa die Beschaffung von Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit erbracht hat.3. Zu den Beweisanforderungen im Urkundenprozess.

Normenkette:

BGB § 241 ; ZPO § 592 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft, die als Generalunternehmerin mit der Ausführung der Stahlbau- und Fassadenarbeiten bei Errichtung eines Neubaus für die E. Q. AG (R.) in C. beauftragt war. Wegen der Größe und Komplexität des Vorhabens kam es während der Errichtung zu erheblichen Verzögerungen, weshalb die Parteien im Verlauf der Bauausführung am 14.02.2002 und am 28.06.2002 zwei Änderungsvereinbarungen schlossen, die vor allem Beschleunigungsmaßnahmen betrafen und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.