OLG Stuttgart, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 90/04
LG Stuttgart, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 170/01
Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaften durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Umfang der Bürgschaften nach MaBV
BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 50/06
DRsp Nr. 2007/8809
Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaften durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Umfang der Bürgschaften nach MaBV
»a) Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Ansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.b) Die Gemeinschaft kann regelmäßig auch Ansprüche von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum lasten, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.c) Eine Bürgschaft gemäß § 7MaBV sichert auch Ansprüche eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen, die sich aus § 633 Abs. 3BGB a.F. ergeben.d) Eine Bürgschaft gemäß § 7MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch insoweit, als es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattungen von Mängelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann.e) Der Anspruch eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine Bürgschaft gemäß § 7 in Höhe des Anteils gesichert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht.
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