OLG Celle - Urteil vom 11.07.2002
14 U 225/01
Normen:
BGB § 615 ; BGB § 627 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1800
NZBau 2004, 684
OLGReport-Celle 2004, 480
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 62/99

Geltendmachung von Honoraransprüchen nach Kündigung eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen höherer Art

OLG Celle, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 14 U 225/01

DRsp Nr. 2004/15790

Geltendmachung von Honoraransprüchen nach Kündigung eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen höherer Art

1. Übernimmt ein Architekt oder Ingenieur die wirtschaftliche Beratung und technische Betreuung bei der Errichtung eines Bauvorhabens, so handelt es sich hierbei um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. 2. Diese Dienstleistungen sind ähnlich wie diejenigen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses greifen daher die §§ 627, 628 BGB (und nicht § 615 BGB) ein. 3. Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenso wie bei dem Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB, dass der Architekt oder Ingenieur die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen prüffähig abrechnet.

Normenkette:

BGB § 615 ; BGB § 627 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Parteien am 17. Oktober 1997 geschlossenen Vertrag (Anlage K 1), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen wird, geltend, nachdem die Beklagte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 4. April 1998 mit sofortiger Wirkung gekündigt hat.