Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Parteien am 17. Oktober 1997 geschlossenen Vertrag (Anlage K 1), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen wird, geltend, nachdem die Beklagte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 4. April 1998 mit sofortiger Wirkung gekündigt hat.
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