Die Beklagte errichtete als Generalunternehmer zahlreiche Einfamilienhäuser. Mit den Dachdeckerarbeiten beauftragte sie jeweils die Klägerin. Die Klägerin nacht 1991/92 einbehaltene Sicherheiten aus 15 Bauvorhaben in Höhe von 11.469,75 DM und aus 1993/94 erteilten 8 Rechnungen weitere 28.615,16 DM geltend. Die Beklagte rechnet mit angeblichen Mängelansprüchen auf. Beide Parteien berufen sich auf Verjährung. Die Klägerin nacht außerdem geltend, einzelne Bauherren hätten eine Nachbesserung verweigert. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 40.841,91 DM verurteilt.
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