OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.06.1998
22 U 191/97
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 ; BGB §§ 639 478 479 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1263
NJW-RR 1998, 1553
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 29/97

Geltendmachung von Mängelbeseitigung gegenüber Subunternehmer durch Generalunternehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 22 U 191/97

DRsp Nr. 1998/16440

Geltendmachung von Mängelbeseitigung gegenüber Subunternehmer durch Generalunternehmer

»1. Der Einwand des von dem Generalunternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommenen Subunternehmers, der Bauherr habe die Nachbesserung verweigert, ist unbeachtlich, solange der Subunternehmer die Nachbesserung den Generalunternehmer nicht in verzugsbegründender Weise anbietet und diesem damit Gelegenheit gibt, den Bauherren zur Entgegennahme der Nachbesserung anzuhalten.2. Zur Erhaltung des Aufrechnungseinwands nach §§ 639, 478, 479 BGB genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen nicht, erforderlich ist vielmehr, daß sie aus ein und demselben Werkvertrag resultieren.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 ; BGB §§ 639 478 479 ;

Sachverhalt:

Die Beklagte errichtete als Generalunternehmer zahlreiche Einfamilienhäuser. Mit den Dachdeckerarbeiten beauftragte sie jeweils die Klägerin. Die Klägerin nacht 1991/92 einbehaltene Sicherheiten aus 15 Bauvorhaben in Höhe von 11.469,75 DM und aus 1993/94 erteilten 8 Rechnungen weitere 28.615,16 DM geltend. Die Beklagte rechnet mit angeblichen Mängelansprüchen auf. Beide Parteien berufen sich auf Verjährung. Die Klägerin nacht außerdem geltend, einzelne Bauherren hätten eine Nachbesserung verweigert. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 40.841,91 DM verurteilt.

Entscheidungsgründe: