OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.09.2003
8 U 141/03
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 9/02

Geltendmachung von Restwerklohn bei umstrittener Beauftragung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 141/03

DRsp Nr. 2003/14816

Geltendmachung von Restwerklohn bei umstrittener Beauftragung

1. Zum Nachweis der Beauftragung eines Werkunternehmers mit über den ursprünglichen Auftrag (Beseitigung von Dachundichtigkeiten) hinausgehenden Dachsanierungsarbeiten. 2. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art. und Umfang der erbrachten Leistungen, eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus aber jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages hat. 3. Ein Anspruch auf Restwerklohn in Form eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht dann, wenn der Werkunternehmer mit der Erbringung der weiteren Leistungen (Abdichtungsmaßnahmen) ein fremdes Geschäft geführt hat und dies dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprach. Dabei versteht man unter dem mutmaßlichen Willen nicht denjenigen, den der Geschäftsführer (Werkunternehmer) subjektiv, sei es auch schuldlos irrtümlich annimmt, sondern denjenigen, den der Geschäftsherr (Auftraggeber) bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

A.