BGH - Urteil vom 26.09.1996
X ZR 33/94
Normen:
BGB § 326 Abs. 1, § 634, § 635, § 636, § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2488
DB 1996, 2537
DRsp I(125)462e-f
DRsp I(138)775b-c
JuS 1997, 369
MDR 1997, 333
NJW 1997, 50
WM 1997, 40
ZIP 1996, 2078
ZfBR 1997, 35
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben der werkvertraglichen Gewährleistung; Verjährung des Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen X ZR 33/94

DRsp Nr. 1996/30487

Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben der werkvertraglichen Gewährleistung; Verjährung des Schadensersatzanspruchs

»1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB kann bei fehlender Abnahme neben den werkvertraglichen Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB verlangt werden. 2. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB werden von der werkvertraglichen Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 BGB nicht erfaßt.«

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1, § 634, § 635, § 636, § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Werklohnansprüche gemäß § 649 BGB wegen Herstellung einer Stapelvorrichtung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ihr einen Anspruch in Höhe von 31.800, -- DM zuerkannt. Im Streit steht eine Gegenforderung der Beklagten. Insoweit hat diese teils die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt, teils hat sie Widerklage erhoben. Diese Gegenforderung beruht auf folgendem Sachverhalt: