OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2007
VII-Verg 44/07
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8 ; GWB § 98 Nr. 2 ; GWB § 99 Abs. 2 ; GWB § 116 ;

Geltung des Allgemeinen Vergaberechts für Pharma-Rabattverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 44/07

DRsp Nr. 2008/3641

Geltung des Allgemeinen Vergaberechts für Pharma-Rabattverträge

1a) Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen handelt es sich nach einer vorläufigen Bewertung um öffentliche Auftraggeber. 1b) An einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat insoweit gehindert, weil zunächst die Entscheidung des EuGH (Vorlageverfahren C-300/07) über die Frage, ob öffentliche Krankenkassen "öffentliche Auftraggeber" im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG sind, abgewartet werden soll. 2a) Das Allgemeine Vergaberecht gilt auch für Auftragserteilungen der Krankenkassen jedenfalls dann, wenn sie als "öffentliche Auftraggeber" anzusehen sind.2b) Bei Pharma-Rabattvertägen handelt es sich um Lieferverträge, da die Pharmaunternehmen ihre Lieferfähigkeit zu gewährleisten haben und der Preis für die Lieferungen zumindest mittelbar (durch Rückvergütungen auf den Apothekerverkaufspreis) festgelegt ist. 3. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach § 116 GWB ist - unabhängig davon, ob die Vergabekammer zu Recht oder zu Unrecht.von einem vergabepflichtigen Auftrag ausgegangen ist - die Beschwerde zum Vergabesenat beim Oberlandesgericht zulässig.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8 ; GWB § 98 Nr. 2 ; GWB § 99 Abs. 2 ; GWB § 116 ;

Entscheidungsgründe: