LAG München - Urteil vom 09.05.2006
8 Sa 29/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 4 Satz 1 § 112 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 4354/04

Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Abfindungsansprüche aus Sozialplan

LAG München, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 29/06

DRsp Nr. 2007/1056

Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Abfindungsansprüche aus Sozialplan

»1. Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan unterliegen tariflichen Ausschlussfristen (im Anschluss an BAG vom 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen)2. Allein aus der Tatsache, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers aus einem auf sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden Sozialplan stammt, kann nicht von vorneherein angenommen werden, er werde von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht erfasst.- Die Kammer folgt nicht der Rechtsauffassung des Klägers, mit der Formulierung "vertragliche Ansprüche" in § 24 S. 1 des Haustarifvertrages der Beklagten würden gerade nicht Sozialplanansprüche erfasst.- Unabhängig davon, dass nach § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Januar 1995 die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind (was im Übrigen auch wegen § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen werden könnte), verweist diese Vertragsbestimmung auch noch ausdrücklich auf die "tariflichen Bestimmungen", wozu unstreitig auch der bei der Beklagten geltende Haustarifvertrag gehört, der allerdings auch § 24 S. 1 mit seinen Verfallsfristen enthält.