LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2004
16 Sa 2167/03
Normen:
TVG § 1 ; TVG § 4 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; ZPO § 528 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3350/01

Geltungsbereich der Bautarifverträge; Umfang berufungsgerichtlicher Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 2167/03

DRsp Nr. 2005/232

Geltungsbereich der Bautarifverträge; Umfang berufungsgerichtlicher Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme

»1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält, der unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes. 2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbes, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004 NJW 2004, 1876).«

Normenkette:

TVG § 1 ; TVG § 4 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; ZPO § 528 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2001.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.