BAG - Urteil vom 11.12.1996
10 AZR 376/96
Normen:
RTV-Maler (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks - vom 19. Dezember 1986) § 1; TVG § 1 Tarifverträge: Bau; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - vom 12. November 1986 - in der Fassung vom 22. Dezember 1989) § 1 Abs. 2 Abschnitte II, IV Nr. 2, V, VII Nr. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BAGE 85, 15
BB 1997, 1696
NZA 1997, 945
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3767/91
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 12. Januar 1996 - 15 Sa 385/93 ,

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 376/96

DRsp Nr. 1997/4725

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

»1. Ein Betrieb, in dem Tätigkeiten durchgeführt werden, die sowohl baugewerbliche i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitte II - V VTV als auch solche eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ausgenommenen Handwerks sind (sog. "sowohl-als auch"-Tätigkeiten), ist jedenfalls dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang (mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt bzw. von Fachkräften des ausgenommenen Handwerks wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die für dieses Handwerk typisch sind, und die insgesamt dem Handwerk zuzuordnenden Tätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 - AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Typisch für das Handwerk sind solche Tätigkeiten, die ausschließlich dem ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind. 2. Ein vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler bzw. dessen Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommener "Baubetrieb" liegt jedenfalls dann vor, wenn in dem Betrieb neben sog. "sowohl-als auch-"Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) für das Baugewerbe typische, also ausschließlich diesem Gewerk zuzuordnende Arbeiten durchgeführt werden.«