Die Parteien streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (ZVK) Auskünfte betreffend gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Dezember 1994 zu erteilen und ihr im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 62.260,00 DM (61.740,00 DM für gewerbliche Arbeitnehmer, 520,00 DM für Angestellte) zu zahlen.
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