BAG - Urteil vom 07.07.1999
10 AZR 582/98
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV - vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II, V Nr. 37;
Fundstellen:
AP Nr. 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 1999, 2568
DB 2000, 680
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1645/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 03. März 1998 - 15 Sa 944/97 ,

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 582/98

DRsp Nr. 1999/11203

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

»1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind. 2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV - vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II, V Nr. 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin (ZVK) Auskünfte betreffend gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Dezember 1994 zu erteilen und ihr im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 62.260,00 DM (61.740,00 DM für gewerbliche Arbeitnehmer, 520,00 DM für Angestellte) zu zahlen.