BAG - Urteil vom 22.04.1987
4 AZR 496/86
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AuR 1987, 311
BAGE 55, 223
EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 36
NZA 1988, 34
RdA 1987, 256
SAE 1988, 40
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1140/85
ArbG Wiesbaden, vom 13.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 59/82

Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

BAG, Urteil vom 22.04.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 496/86

DRsp Nr. 2000/10314

Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

»1. Werden in einem Betrieb unterschiedliche Betriebszwecke verfolgt (so genannter Mischbetrieb), richtet sich der Geltungsbereich des BRTV-Bau grundsätzlich nach der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr. 2. Eine selbständige Betriebsabteilung liegt nicht vor, wenn die personelle und organisatorische Abgrenzbarkeit fehlt, weil Arbeitnehmer je nach Auftragslage für beide unterschiedlichen Betriebszwecke eingesetzt werden.«

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von dem beklagten Arbeitgeber Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer für die Monate Juni 1980 bis Februar 1982.