BAG - Urteil vom 20.06.2007
10 AZR 302/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 5 Abs. 4 ; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe (AVE-Bekanntmachung, vom 17. Januar 2000 - BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) Erster Teil, Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag, Abschn.I und II; AVE-Bekanntmachung (vom 24. Februar 2006 - BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729) Erster Teil, Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag, Abschn. II; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen) § 1 Abs. 1, 2 Abschn. V Nr. 13, 37, Abschn. VII Nr. 11 § 18 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 ; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirk Bayern, und der IG Metall, Bezirk Bayern, (vom 1. Juli 1999) für den Bereich der Möbelindustrie,die Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige (MTV) Geltungsbereich;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge: Holz
NZA-RR 2008, 24
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 739/05
ArbG Wiesbaden, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 746/03

Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

BAG, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 302/06

DRsp Nr. 2007/14252

Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

Orientierungssätze: 1. Arbeiten die Arbeitnehmer eines Bauarbeitgebers mit Sitz in Deutschland vorübergehend im Ausland, hindert dies nicht die Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe. 2. Ist ein in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz erläutert, wird der Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend im Klammerzusatz genannte Tätigkeiten verrichtet werden. 3. Ein Betrieb, dessen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Decken und Wände mit von Drittunternehmen vorgefertigten Platten verkleiden, verrichtet Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, ist deshalb nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen und führt keine Fertigbauarbeiten iSv. Abschn. II der Einschränkungsklauseln in den AVE-Bekanntmachungen aus.