OVG Thüringen - Beschluß vom 29.11.1999
1 EO 658/99
Normen:
ThürBO § 76 Abs. 1, § 72 ; ThürVwVfG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 62, 809
BauR 2000, 719
DVBl 2000, 826
DÖV 2000, 433
NVwZ-RR 2000, 578

Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach Baueinstellung

OVG Thüringen, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 1 EO 658/99

DRsp Nr. 2000/5557

Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach Baueinstellung

»1. Die Wiederaufnahme einer Nutzung bedarf nur dann einer neuen Genehmigung, wenn die für die frühere Nutzung erteilte Baugenehmigung nicht mehr wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit beantwortet sich - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht nach § 72 ThürBO, sondern nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG. Eine Erledigung der Baugenehmigung "auf andere Weise" im Sinne dieser Vorschrift, die zu ihrer Unwirksamkeit führt, liegt regelmäßig nicht bereits dann vor, wenn die genehmigte Nutzung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wurde. 2. Eine Baueinstellung für Bauarbeiten, die zwar an sich nicht genehmigungspflichtig sind, aber der Vorbereitung einer bestimmten genehmigungspflichtigen Nutzung bzw. Nutzungsänderung dienen, kann nach § 76 Abs. 1 ThürBO jedenfalls dann nicht angeordnet werden, wenn durch die Bauarbeiten die genehmigte Nutzung nicht ausgeschlossen wird.